Verdienstgrenzen im Minijob: So viel darfst Du verdienen
Aktualisiert: 14.10.2022
Steuerfreier Lohn, keine Sozialabgaben und flexible Arbeitszeiten: Minijobs erfreuen sich unter Studierenden großer Beliebtheit. Doch von den Vorteilen profitiert nur, wer auch tatsächlich unter der gesetzlichen Einkommensgrenze bleibt. Wie sich diese errechnet und welche Sonderregelungen Du kennen solltest, verraten wir Dir hier.
Immer mehr Studierende arbeiten nebenbei. Laut einer repräsentativen Umfrage des Deutschen Studentenwerks jobben inzwischen 68 Prozent aller Studierenden, um ihr Studium zu finanzieren; Gründe sind die bundesweit steigenden Lebenshaltungskosten bei stagnierenden BAföG-Sätzen, allen voran die Mietpreise. Um den eigenen Kontostand aufzubessern, arbeiten viele Studierende in sogenannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, den umgangssprachlichen Minijobs.
Die hohe Vereinbarkeit von Studium und Minijob ergibt sich dabei vor allem aus den in der Regel flexibel gehandhabten Arbeitszeiten und der unkomplizierten Vergütung. Denn im Unterschied zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen musst Du als Minijobber auf Deinen Lohn keine Abgaben zahlen und freust Dich somit über einen monatlichen Zuverdienst von bis zu 520 Euro. Vorausgesetzt, Du bleibst tatsächlich unter der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze. Umso wichtiger für Dich, Deine Rechte zu kennen!
Bei der Wahl eines Mini- oder Nebenjobs zählt in der Regel der Zuverdienst mehr als die Berufserfahrung. Dennoch gelten für Dich als Studierende die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie auf dem ersten Arbeitsmarkt. Wenn Du Dich frühzeitig mit der Gesetzeslage vertraut machst, steigerst Du Deine Verhandlungsfähigkeit und kannst das Beste für Dich herausholen.
Die Verdienstgrenze im Minijob
Entscheidend für den Status eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist die Verdienstgrenze. Die entsprechende Regelung ist auf den ersten Blick simpel: Um die Vorteile eines Minijobs in Anspruch nehmen zu können, darf Du im Monat regelmäßig nicht mehr als 520 Euro verdienen. Auf zwölf Monate hochgerechnet liegt die jährliche Verdienstgrenze also bei 6.240 Euro. Doch diese vermeintlich einfache Rechnung verkompliziert sich in der Praxis durch Sonderzahlungen und Ausnahmeregelungen.
So können bereits einmalige Sonderzahlungen, etwa das vielerorts übliche Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, zu einer Überschreitung der 520-Euro-Grenze führen. Denn der entsprechende Betrag wird anteilig mit Deinem monatlichen Verdienst verrechnet. Ergibt sich dann ein durchschnittlicher Monatslohn jenseits von 520 Euro, begründet dies arbeitsrechtlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Konsequenz: Du musst rückwirkend auf Dein gesamtes derart erwirtschaftetes Einkommen Steuern und Sozialabgaben entrichten. Um hinterher ein böses Erwachen zu vermeiden, sollte Dein Arbeitgeber Deinen voraussichtlichen Jahresverdienst deshalb schon zu Beginn Deiner Beschäftigung berechnen.
Übrigens: Die Verdienstgrenze gilt unabhängig der Anzahl der ausgeübten Beschäftigungen. Du kannst also ohne weiteres in mehreren Minijobs arbeiten, solange Dein regelmäßiger monatlicher Verdienst insgesamt nicht mehr als 520 Euro beträgt!
Ausnahmen bestätigen die Regel?!
Dank steuerrechtlicher Sonderregelungen ist die Verdienstgrenze im Minijob dennoch nicht absolut. Einfacher gesagt: Es gibt Ausnahmen! Wenn eine einmalige oder vorübergehende Überschreitung der Verdienstgrenze unvorhersehbar eintritt, kannst Du trotz Mehrverdienst weiterhin die Vergünstigungen eines Minijobs geltend machen. Unvorhersehbarkeit begründet sich in den Augen des Gesetzgebers dabei etwa durch krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Ausfälle. Urlaubsvertretungen oder saisonal bedingte Mehrarbeit hingegen gelten als vorhersehbar und sind von dieser Regelung ausgenommen. Allerdings ist diese Ausnahme zeitlich beschränkt und greift maximal drei Mal innerhalb eines Kalenderjahres. Die Höhe eines derart begründbaren Mehrverdiensts spielt dabei keine Rolle: Selbst, wenn Du beispielsweise einen kranken Kollegen für einen Monat in Vollzeit vertrittst, bleibt Dein Minijob steuer- und abgabenfrei.
Steuerfreie Bezüge im Minijob
Steuerfreie Einnahmen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei und fallen nicht unter die monatliche bzw. jährliche Verdienstgrenze. Hierzu zählen zum Beispiel Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge. Auch Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im Bereich der Ausbildung, Betreuung und Pflege können steuerfrei mit bis zu 3.000 Euro jährlich entlohnt werden (Übungsleiterpauschale). Gleiches gilt für das Engagement bei gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinen, im Zuge der sogenannten Ehrenamtspauschale kannst Du hierfür pro Jahr einmalig bis zu 840 Euro steuerfrei dazuverdienen.
Weitere gängige steuerfreie Bezüge, mit denen Dein Arbeitgeber Dich unterstützen kann, ohne Deinen Status als Minijobber zu gefährden, sind Fahrtkostenzuschüsse, Benzingutscheine, Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge und Sachzuwendungen unter 40 Euro.
Kurzfristige Minijobs
Eine weitere Ausnahme sind die zeitlich begrenzten, kurzfristigen Minijobs. Hierbei ist der Verdienst – anders als bei langfristigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – unerheblich! Anstatt einer Verdienst- gilt dann jedoch eine strikte zeitliche Grenze: Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche liegt diese bei insgesamt 70 Arbeitstagen, bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche darf das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als drei Monate dauern.